Familienrecht/Internationales Familienrecht

 

 

Alle glücklichen Familien gleichen einander,

jede unglückliche Familie ist unglücklich auf ihre eigene Art.

                                                                                     (Leo Tostoi)

 

Glaubt man den Statistiken, liegt die Scheidungsrate in Deutschland irgendwo um die 50%. Der neueste Trend sind Scheidungspartys zur Feier der „wiedergewonnenen Freiheit“.

Zur reinen Freude besteht allerdings in der Regel kein Anlass. Trennung und Scheidung bringen in erster Linie nicht Erleichterung, sondern Frustration, Ängste, finanzielle Schwierigkeiten und häufig genug langanhaltenden Kleinkrieg. Die gemeinsamen Kinder sind häufig in besonderer Weise betroffen.

Viele Unannehmlichkeiten lassen sich vermeiden, wenn schon in einem frühen Stadium der Trennung anwaltliche Beratung zu Fragen von

 

  •   Trennung
  •   Kindesunterhalt
  •   Ehescheidung
  •   Sorgerecht
  •   Umgangs- und Besuchsrecht
  •   Hausratverteilung
  •   Wohnungszuweisung
  •   Ehegattenunterhalt
  •   Zugewinnausgleich
  •   internationales Familienrecht

 

in Anspruch genommen wird.

 

Scheidung mit nur einem Anwalt?

Die häufig gestellte Frage, ob für das Scheidungsverfahren die Einschaltung nur eines Rechtsanwaltes reicht, ist zwar grundsätzlich zu bejahen.

Das bedeutet aber nicht, dass ein Rechtsanwalt für beide Ehepartner im Scheidungsverfahren tätig sein kann. Der Rechtsanwalt kann und darf nur einen der Ehegatten beraten und vertreten. Das gilt auch, wenn sich die Parteien einig sind bzw. glauben, einig zu sein. Der Rechtsanwalt ist uneingeschränkt Vertreter nur einer Partei, er muss und darf ausschließlich deren Interessen wahren.

Soweit im Scheidungsverfahren weder ein Vergleich geschlossen noch auf Rechtsmittel und ein ausführliches Urteil verzichtet werden soll, muss allerdings nur der Ehepartner, der den Scheidungsantrag stellt, durch einen Rechtsanwalt vertreten sein.

 

Internationales Familienrecht
Haben beide Ehegatten bei Eheschließung oder bei Scheidung nicht die deutsche Staatsangehörigkeit ist unter bestimmten Umständen nicht das deutsche, sondern das Recht eines anderen Staates anwendbar. Die Einzelheiten finden Sie hier.
Das kann die Voraussetzungen oder die Folgen einer Scheidung betreffen.
Im Einzelfall sind Aufenthaltsstatus und Aufenthaltsdauer von Ehegatten zu beachten, da eine Trennung und Scheidung zum Verlust des Aufenthaltstitels führen kann.