Internationales Familienrecht

Deutschland ist ein Einwanderungsland. Zuwanderung, Ehegattenzuzug, Kindernachzug und Einbürgerungen führen zu vielfältigen Ehekonstellationen. Und iim Falle des Scheiterns der Ehe zu der Frage,das Recht welches Staates  bei einer Scheidung in Deutschland anzuwenden ist, wenn einer oder beider Ehegatten eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen oder besessen haben.

 

Regelungen hierzu finden sich im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB).

 

 

Ehescheidung

Unabhängig von der Staatsangehörigkeit der Ehegatten und dem anzuwendenden materiellen Recht sind für Scheidungen im Inland ausschließlich die Familiengerichte zuständig. Es gilt deutsches Prozessrecht.

 

Für das Scheidungsrecht selbst, also die Frage, wann und unter welchen Umständen eine Ehe geschieden werden kann, ist zu unterscheiden.

 

  • Es gilt deutsches Recht, wenn beide Ehegatten deutsche Staatsangehörige sind.
 
  •  Die Scheidung ist nach dem (Heimat-) Recht der Eheleute durchzuführen, wenn beide Eheleute die gleiche Staatsangehörigkeit hatten und mindestens einer von ihnen diese Staatsangehörigkeit noch besitzt. Ausländisches Scheidungsrecht ist also auch dann anzuwenden, wenn (nur) einer der Eheleute inzwischen eingebürgert und damit deutscher Staatsangehöriger ist.
 
  • Wenn beide Voraussetzungen nicht vorliegen, gilt deutsches Scheidungsrecht dann, wenn beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt zuletzt in Deutschland hatten oder auf andere Weise gemeinsam am engsten mit Deutschland verbunden sind. Das betrifft vor allem die Ehen, in denen die Ehegatten unterschiedliche Staatsangehörigkeiten haben, aber bei der in Deutschland leben.
 
  • Eine Ausnahme gilt, wenn das Recht des Heimatstaates der Ehegatten eine Scheidung nicht vorsieht. Hier kann trotzdem nach deutschem Recht geschieden werden, wenn der Antragsteller (!) die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder bei Eheschließung besessen hat.
 
  • Besitzt ein Ehegatte mehrere Staatsangehörigkeiten, kann er das Recht eines der Staaten wählen, wenn auch der andere Ehegatte diesem Staat angehört. Die Rechtswahl muss notariell beurkundet werden.

 

 

Versorgungsausgleich

Der Versorgungsausgleich (nach deutschem Recht) ist durchzuführen, wenn für die Scheidung deutsches Recht anzuwenden ist und das Heimatrecht mindestens einer der Ehegatten den Versorgungsausgleich kennt.

 

Anderenfalls wird der Versorgungsausgleich nur durchgeführt, wenn ein Ehegatte das beantragt und der andere Ehegatte während der Ehezeit deutsche Versorgungsanwartschaften erworben hat oder während der Ehe jedenfalls zeitweise ein Recht anwendbar war, das den Versorgungsausgleich kennt.

 

 

Unterhalt

Für Unterhaltsfragen gelten die gesetzlichen Regelungen des Landes, in welchem sich der Unterhaltsberechtigte gewöhnlich aufhält. Ist nach dem Recht dieses Landes Unterhalt nichts zu erlangen gilt das Recht des Staates, dem beide Ehegatten angehören.

 

Leben beide Ehegatten (und die Kinder) in Deutschland ist daher regelmäßig deutsches Unterhaltsrecht anzuwenden.

 

Deutsches Recht ist auch anzuwenden, wenn andernfalls Unterhalt nicht erlangt werden kann.

 

Wenn die Eheleute vor einem deutschen Gericht geschieden worden, berichtet sich der Ehegattenunterhalt nach dem Recht, nachdem die Scheidung ausgesprochen wurde.